„….Das in aller Regel von einem Sachverständigen erstellte Zustandsprotokoll umfasst den bis zum Zeitpunkt der jeweiligen Vor-Ort-Begehung vorliegenden baulichen Zustand und listet hierbei die zur Begehung aufgefundenen und/oder gerügten Mängel auf. Bestenfalls werden die Zustandsberichte auch mit einer Fotodokumentation ergänzt.
Wird dem Auftraggeber die Bauleistung nach einer Zustandsfeststellung sodann zur Nutzung überlassen, steht der Unternehmer (Auftragnehmer) fortan quasi unter dem Schutz des § 650 g Abs. 3 BGB. Denn hierbei wird davon ausgegangen, dass in einem Zustandsbericht nicht angegebene offensichtliche Mängel vom Auftraggeber zu vertreten sind. Ausgenommen sind hier nur Mängel, die der Auftragnehmer gar nicht verursachen hätte können.
Dem Bauunternehmer sei als Auftragnehmer bei einer begründeten Abnahmeverweigerung (unter Angabe mindestens eines Mangels) des Auftraggebers/Bauherrn grundsätzlich zu empfehlen, eine Zustandsfeststellung im Sinne des § 650 g BGB von einem hinzugezogenen Sachverständigen durchführen zu lassen. Selbstverständlich hat aber auch der Auftraggeber immer das Recht zusätzlich einen eigenen Sachverständigen für eine Zustandsfestsetzung hinzuzuziehen….“
Quelle und Volltext: holzmann-bauberatung.de