„…Verweigert ein Bauherr (Auftraggeber) in Bezug auf einen Bauvertrag, welcher nach dem 01. Januar 2018 geschlossen wurde, die Bauabnahme unter Angabe mindestens eines Mangels, hat der Bauherr auf Verlangen des Unternehmers (Auftragnehmers) gemäß § 650 g Abs. 1, Satz 1 BGB an einer gemeinsamen Feststellung des Zustandes der Werksleistung mitzuwirken.
Bleibt der Bauherr als Auftraggeber einem Termin zur gemeinsamen Zustandsfeststellung fern und wurde der Termin einvernehmlich festgelegt oder vom Auftragnehmer mit angemessenem Vorlauf angekündigt, so kann der Auftragnehmer die Zustandsfeststellung und dessen nötige Protokollierung (i. d. R. durch einen hinzugezogenen Sachverständigen) gemäß § 650 g Abs. 2 Satz 2 BGB auch selbst vornehmen…“
Quelle und Volltext: holzmann-bauberatung.de