BauGB § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 172 Abs. 4 Satz 1, 3 Nr. 1, § 48 Abs. 1; BauO-BE § 48 Abs. 3
- In einem Erhaltungsgebiet sind alle Vorhaben erhaltungsrechtlich relevant, die geeignet sind, das Schutzziel des jeweiligen Erhaltungstatbestands zu beeinträchtigen. Nur solche Maßnahmen, die die Schutzziele der Satzung von vornherein nicht beeinträchtigen können, bedürfen keiner Erhaltungsgenehmigung.
- Dient die Erhaltungsverordnung dem Schutz des Bevölkerungsanteils einkommensschwächerer Haushalte, die nach der Verordnungsbegründung in besonderer Weise auf das in dem Gebiet vorhandene besondere Angebotssegment kleinerer und preisgünstiger Wohnungen angewiesen sind, ist das Zusammenlegen zweier kleinerer Eigentumswohnungen zu einer großen genehmigungsbedürftig.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.03.2018 – 2 N 64.15
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Quelle und Volltext: ibr-online.de