Kostenschätzung fehlerhaft: Mängelansprüche verjähren in zwei Jahren!
BGB § 634a Abs. 1 Nr. 1
- Ein Schadstoffgutachten, das der Vorbereitung einer Grundstückssanierung dient, ist als Planungsleistung anzusehen. Gleiches gilt für eine auf der Grundlage eines Schadstoffgutachtens abgegebene Kostenermittlung/Kostenschätzung.
- Ansprüche wegen Mängeln einer Kostenermittlung/Kostenschätzung für die Vollsanierung eines Grundstücks verjähren in zwei Jahren. Das gilt auch dann, wenn das Grundstück bebaut ist.
OLG Frankfurt, Urteil vom 08.05.2018 – 5 U 49/17
vorhergehend: LG Frankfurt/Main, 31.07.2017 – 3-03 O 27/15
Die Klägerin nimmt – aus eigenem und aus abgetretenem Recht eines konzernverbundenen Unternehmens gem. Abtretungsvereinbarung vom 19.12.2012 (Anlage K2) – die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch wegen behaupteter Mängel einer Kostenschätzung/Kostenermittlung vom 22.08.2006 für die Kosten der Vollsanierung eines vormals industriell genutzten, etwa 62.000 m2; großen Grundstücks in Wien sowie wegen Verletzung vertraglicher Aufklärungs- bzw. Hinweispflichten im Rahmen der Bearbeitung von Folgeaufträgen. (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de