OLG Hamburg, Beschluss vom 10.10.2025 – 4 W 153/25
1. Nimmt der Sachverständige in enger Abstimmung mit dem Gericht und unter Befolgung gerichtlicher Weisungen bestimmte Messungen nicht vor, kommt eine Besorgnis der Befangenheit wegen Unterlassens dieser Messungen von vorneherein nicht in Betracht.
2. Eine Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen kann u.a. aber regelmäßig dann in Betracht kommen, wenn der Sachverständige den Eindruck erweckt, eine streitige Behauptung zu Lasten einer Partei als erwiesen zu erachten, wenn die Feststellungen des Sachverständigen über die durch den Beweisbeschluss vorgegebenen Beweisfragen hinausgehen und vom Auftrag nicht erfasste Fragen beantworten oder wenn er sich zu Rechtsfragen äußert.
Quelle und Volltext: bausv.online