München: 1. Verpflichtet sich der Auftragnehmer in einem Projektprojektierungsvertrag über die Errichtung einer Photovoltaikanlage dazu, “umfassendes Baurecht” zu schaffen, muss er auch das erforderliche Brandschutzkonzept erstellen.
2. Versäumnisse des Auftraggebers entbinden den Auftragnehmer nicht ohne weiteres von seiner Leistungsverpflichtung. Ist die Ausführung der eigenen Leistung – zumindest teilweise – noch möglich, muss sie auch erbracht werden. (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de