1. Macht der Auftraggeber eines Gerüstgestellungsvertrags einen Anspruch auf Verzugsschadensersatz geltend, setzt dies voraus, dass der Auftragnehmer trotz Fälligkeit nicht geleistet hat und er nach Eintritt der Fälligkeit gemahnt wurde oder eine Mahnung entbehrlich war.
2. Die Vorschrift des § 271 BGB, wonach der Auftraggeber die Leistung sofort verlangen kann, wenn eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist, findet keine Anwendung, wenn die Parteien eine Vereinbarung über den Zeitpunkt der Leistungserbringung getroffen haben.
Quelle und Volltext: derbausv.de