Es gibt zahlreiche Gesetzestexte, die ein Bausachverständiger zumindest an der Hand haben sollte, eine davon ist die Zivilprozessordung kurz ZPO.
Beispiele für Paragraphen, welche in Zusammenhang mit der Zivilprozessordung (ZPO) und einem selbstständigen Beweisverfahren zu beachten sind.
§ 485 Zulässigkeit
(1) Während oder außerhalb eines Streitverfahrens kann auf Antrag einer Partei die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird….“
Quelle und Volltext: holzmann-bauberatung.de