Deutschland: „..Mieter und Vermieter sind häufig unterschiedlicher Meinung – auch beim Auszug. Wer darf was bei der Nachmietersuche, Wohnungsübergabe und rund um die Kaution? Rechtsexpertin Michaela Rassat klärt auf.
Bei einem anstehenden Auszug aus einer vermieteten Immobilie haben beide Seiten Rechte: Wer seine Wohnung offiziell gekündigt hat, muss bis zum Vertragsende dem Vermieter und potenziellen Nachmietern zur Besichtigung Zugang gewähren. Den Terminwunsch muss der Vermieter ankündigen. Dabei ist die Rechtsprechung nicht eindeutig: 24 Stunden vorher dürfte das absolute Minimum sein, oft wird diese Frist allerdings nur bei dringenden Handwerkerarbeiten für angemessen gehalten.
Bei einer Besichtigung mit Kauf- oder Mietinteressenten schwankt die Frist meist zwischen zwei bis vier Tagen und sieben bis 14 Tagen vor der Besichtigung. Eindeutig geklärt ist, dass sich der Vermieter bei der Uhrzeit nach den Bedürfnissen des Mieters richten muss, beispielsweise nach dessen Arbeitszeiten. Auch eine Besichtigung an Sonn- und Feiertagen ist unzulässig, und bei den Tageszeiten muss es moderat zugehen – die Termine sollten nicht früh morgens oder spät abends liegen…“
Quelle und Volltext: focus.de