BGB §§ 242, 307, 633, 634, 641; VOB/B § 16 Nr. 3
1. Steht fest, dass der Bauträger von den Erwerbern nicht mehr wegen Baumängeln in Anspruch genommen werden kann, ist er gehindert, seinerseits Ansprüche wegen dieser Mängel gegen seinen Auftragnehmer geltend zu machen.
2. Eine Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauträgers, wonach der Anspruch des Auftragsnehmers auf Zahlung der Schlussrechnungsforderung erst nach Beseitigung sämtlicher Mängel fällig wird, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam.
OLG Frankfurt, Urteil vom 13.10.2016 – 12 U 174/14 (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de