Zusatzvergütung nicht angekündigt: Auftraggeber muss trotzdem zahlen!
BGB § 631 BGB; UStG § 13b Abs. 2, 5, § 48b Abs. 1; VOB/B § 2 Abs. 6 Nr. 1
- Dem Auftragnehmer steht auch bei fehlender Ankündigung ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung zu, wenn dem Auftraggeber aufgrund eines ausführlichen Leistungsverzeichnisses der ursprüngliche Leistungsumfang bekannt und es offensichtlich ist, dass zusätzlich gewünschte und beauftragte Leistungen eine Zusatzvergütung auslösen.
- Erbringt ein Unternehmer Bauleistungen i.S.v. § 13b Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5 Satz 2 UStG, schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer auch dann nicht, wenn der Unternehmer entsprechend der vertraglichen Absprache in seiner Rechnung die Umsatzsteuer auf den Nettobetrag ausweist.*)
- Die Umkehr der Steuerschuld hängt nicht davon ab, ob der Leistungsempfänger dem Unternehmer eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b Abs. 1 S. 1 EStG vorlegt.*)
OLG Schleswig, Urteil vom 04.04.2018 – 12 U 4/18
vorhergehend: LG Itzehoe, 28.06.2017 – 6 O 305/13
(…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de