BGB § 558 Abs. 1, 2, §§ 558b, 558d Abs. 3
1. Der Berliner Mietspiegel 2017 kann in jedem Fall als einfacher Mietspiegel und damit als Schätzungsgrundlage herangezogen werden.
2. Dass die Wohnung nicht über einen Balkon verfügt, stellt sich nicht als wohnwertmindernd dar, wenn das Gebäude unter Denkmalschutz steht und dies einen nachträglichen Balkonanbau verbietet.
3. Das wohnwertmindernde Merkmal “Be- und Entwässerungsinstallation überwiegend auf Putz” ist nicht erfüllt, wenn lediglich Heizungsrohre über Putz liegen. (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de