Wohnung den Kindern vollständig überlassen: Kündigung zulässig!
BGB § 546 Abs. 2, §§ 553, 573 Abs. 1, 2 Nr. 1
- Ein Mieter, der es unterlässt, die erforderliche Erlaubnis des Vermieters vor Überlassung der Räumlichkeiten an einen Dritten einzuholen, verstößt stets gegen seine Pflichten aus dem Mietverhältnis, dies selbst dann, wenn er einen Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis hat.
- Zwar sind im Haushalt des Mieters lebende nahe Familienangehörige, insbesondere die Kinder des Mieters, selbst dann nicht als “Dritte” im Sinne des § 540 Abs. 1 BGB anzusehen, wenn sie bereits erwachsen sind; sie sind mit Blick auf Art. 6 GG vielmehr schon nach dem Inhalt des Mietvertrags bestimmungsgemäß in den Gebrauch der Mietsache einbezogen.
- Das gilt allerdings nur, solange der Mieter selbst die Wohnung noch in eigener Person nutzt, d. h. der Familienangehörige in den Haushalt des Mieters aufgenommen wird, um dort gemeinsam zu leben.
- Eine ohne jeden Rückkehrwillen angestrebte Erlaubnis, die Mietsache dauerhaft und ausschließlich anderen Familienmitgliedern zu überlassen, wird nicht von § 553 Abs. 1 BGB abgedeckt.
LG Berlin, Urteil vom 18.04.2018 – 65 S 16/18
vorhergehend: AG Neukölln, 01.12.2017 – 2 C 131/16
In dem Rechtsstreit
….
hat die Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin in Berlin – Mitte, Litten Straße 12-17, 0179 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 04.04.2018 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Siegmund und die Richterinnen am Landgericht Kothe-Retzlaff und Dr. Peißker
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Neukölln vom 01.12.2017 – 2 C 131/16 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Neukölln vom 31.03.2017 – 2 C 131/17 – wird aufrechterhalten.
Die Beklagten haben die weiteren Kosten des Rechtsstreits erster Instanz sowie die Kosten der Berufungsinstanz zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 30.06.2018 gewährt.
Gründe: (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de