Eigentümern kann Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums nicht auferlegt werden
WEG § 5 Abs. 2, § 21 Abs. 1, 5 Nr. 2, § 22
Den Eigentümern ist es nicht gestattet, alle Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft durch Beschluss dazu zu verpflichten, die sich in ihrem Sondereigentum befindenden, aber im Gemeinschaftseigentum stehenden Fenster entweder selber zu streichen oder für die Malerarbeiten an den Fenstern auf eigene Kosten selbst ein Unternehmen zu beauftragen.
LG Dortmund, Urteil vom 24.04.2018 – 1 S 109/17
vorhergehend: AG Medebach, 22.03.2017 – 3 C 105/16
(…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de