OLG Frankfurt, Urteil vom 30.12.2022 – 29 U 192/21
1. Der Mindestschallschutz nach der DIN 4109 setzt lediglich – auch für den Umbau denkmalgeschützter Gebäude geltende – Mindeststandards, bietet aber für durchschnittliche Wohnansprüche keinen ausreichenden Schallschutz.
2. Bei neu zu errichtenden Wohnungen muss die Planung des Architekten einen erhöhten Schallschutz vorsehen.
3. Der Honoraranspruch des Architekten wird nicht fällig, wenn die Schlussrechnung des Architekten nicht prüfbar ist und der Auftraggeber die fehlende Prüfbarkeit rechtzeitig rügt.
Quelle und Volltext: ibr-online.de