Berlin: 1. Eine besonders lärmbelastete Lage kann im Rahmen des Wohnumfelds wohnwertmindernd zu berücksichtigen sein.
2. Konkreten Einwendungen gegen den Erkenntniswert eines Mietspiegels ist nachzugehen.
3. Im Berliner Mietspiegel 2017 beruhen die Berechnungen der Verkehrslärmdaten auf den Verkehrslärmdaten 2011, so dass auf diese nicht zurückgegriffen werden kann. (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de