AG Charlottenburg, Urteil vom 05.04.2019 – 73 C 64/18
1. Ein Wohnen liegt dann nicht mehr vor, wenn in den Räumen eine stationäre Pflegeeinrichtung betrieben wird, in der nicht das Wohnen der dortigen Senioren, sondern die medizinische und pflegerische Betreuung dominierend ist.
2. Leben die Senioren jedoch jeder in seinem eigenen Zimmer und führen ein selbstbestimmtes Leben, insbesondere kochen und waschen sie selbst, liegt ein Wohnen vor.
3. Dies auch dann, wenn ein Pflegedienst ständig anwesend ist, zumindest sofern er primär den Senioren bei haushaltstypischen Verrichtungen und der Körperhygiene hilft und keine spezifisch medizinischen Dienstleistungen erbringt. (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de