Das VG Mainz hat entschieden, dass eine Stützmauer zur Stabilisierung einer Aufschüttung auf einem Wohngrundstück auch nicht ausnahmsweise genehmigt werden kann, wenn der Bebauungsplan der Gemeinde zur Grünerhaltung des Baugebiets grundsätzlich Einfriedungsmauern ausschließt.
Zur besseren Ausnutzbarkeit ihres hängigen Grundstücks nahmen die Kläger u.a. an der Seite ihres Wohngebäudes eine Aufschüttung vor. Um diese abzustützen, errichteten sie eine Steinmauer (Höhe zwischen 0,60 m und 1 m). Die Kläger beantragten unter Hinweis auf die Hanglage ihres Grundstücks eine baurechtliche Genehmigung der Mauer, die von der Beklagten versagt wurde. (…)
Quelle und Volltext: Juris.de