„…Bei der Frage, ob sich eine eine Nebenanlage jenseits einer faktischen, nur Hauptanlagen betreffenden Baugrenze i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einfügt, darf zwischen ebenerdigen Anlagen und Hochbauten differenziert werden…“
Quelle und Volltext: ibr-online.de