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Holzmann-Bauberatung

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Wie werden Sanierungsarbeiten ordnungsgemäß beschlossen?

BGB § 139; WEG § 27

1. Bei der Beauftragung eines Architekturbüros zur Erstellung des Kurzgutachtens und der Ermächtigung der Verwaltung zur Beauftragung von Notmaßnahmen handelt es sich um zwei selbstständige und abgrenzbare Teile.

2. Bei der Beschlussfassung über Sanierungsmaßnahmen haben die Wohnungseigentümer einen Gestaltungsspielraum. Ordnungsmäßig ist eine Maßnahme, die sich bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls als nützlich erweist. Dies ist der Fall, wenn sich die Maßnahme nach einer an den konkreten Bedürfnissen und Möglichkeiten der Gemeinschaft ausgerichteten Kosten-Nutzen-Analyse und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung wie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Wohnungseigentümer als vertretbar darstellt.

3. Nur wenn nur eine konkrete Sanierungsmaßnahme in Betracht kommt, ist das Gestaltungsermessen der Wohnungseigentümer auf null reduziert.

4. Bei komplexen und kostenintensiven Sanierungsvorhaben ist die Beauftragung eines Bauingenieurs/Architekten in der Regel geboten und die Beauftragung eines solchen ist nicht ermessensfehlerhaft.

5. Die Grenze für nicht nur geringfügige Aufträge ist erst bei einem Betrag von 3.000 Euro überschritten.

6. Ein Beschluss über “Notmaßnahmen” ist zu unbestimmt, da nicht klar ist, was unter “Notmaßnahmen” zu verstehen ist.

7. Die Vergabe eines Auftrags zur Durchführung von nicht nur geringfügigen Instandsetzungsarbeiten am gemeinschaftlichen Eigentum setzt regelmäßig voraus, dass der Verwalter mehrere Alternativ- oder Konkurrenzangebote einholt.

8. Eine Delegation über das “ob” und “wie” von Instandsetzungsmaßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum auf die Verwaltung nicht zulässig, da diese Entscheidung allein der Wohnungseigentümergemeinschaft vorbehalten ist.

AG Schöneberg, Urteil vom 14.06.2018 – 772 C 73/17

(…)

Quelle und Volltext: https://www.ibr-online.de/IBRNavigator/dokumentanzeige.php?zg=0&HTTP_DocType=Urteil&Gericht=AG+Sch%F6neberg&Aktenzeichen=772+C+73%2F17&Urteilsdatum=2018-06-14&Nr=138169

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