1. Ein Werk ist mangelfrei, wenn es im Zeitpunkt der Abnahme (auch) den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
2. DIN-Normen kommt generell keine Rechtsnormqualität zu. Es handelt sich um „private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter“, die nicht aus sich heraus die allgemein als gültig anerkannten Regeln der Technik wiedergeben. DIN-Normen können auch hinter den anerkannten Regeln der Technik zurückbleiben.
3. DIN-Normen haben die Vermutung in sich, die allgemeinen Regeln der Technik wiederzugeben. Diese Vermutung führt zu einer echten Beweislaständerung mit der Folge, dass derjenige, der eine DIN-Norm „zu Fall bringen“ will, beweispflichtig ist. Der Beweis kann durch ein Sachverständigengutachten geführt werden.
4. Der Unternehmer, der nach Vertragsschluss, aber während der Bauausführung erkennen kann, dass sich die anerkannten Regeln der Technik geändert haben und dass seine Leistung bei Abnahme deshalb nicht (mehr) den anerkannten Regeln der Technik entsprechen wird, muss den Besteller auf diesen Umstand hinweisen.
Quelle und Volltext: ibr-online.de