Dresden: Wird ein Pauschalpreisvertrag vorzeitig beendet, hat der Auftragnehmer die erbrachten Leistungen festzustellen, von den nicht erbrachten Leistungen abzugrenzen und die Vergütung nach dem Verhältnis des Wertes der erbrachten Teilleistung zum Wert der nach dem Pauschalpreis geschuldeten Gesamtleistung zu ermitteln. Legt er eine solche Abrechnung nicht vor und ist sie nicht ausnahmsweise entbehrlich, ist seine Restwerklohnforderung nicht prüfbar. (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de