„…Der Umgang mit Mängeln von Subunternehmern stellt Bauunternehmer häufig vor komplexe rechtliche und praktische Herausforderungen. Besonders heikel wird es, wenn der Nachunternehmer die Existenz eines Mangels bestreitet oder der Auftraggeber schnelles Handeln verlangt.
Beim Einsatz von Nachunternehmern sitzt der Bauunternehmer manchmal wie zwischen Hammer und Amboss. Arbeitet der Nachunternehmer mangelhaft, ist eigentlich klar, dass der Bauunternehmer gegenüber dem Auftraggeber zur Mangelbeseitigung verpflichtet ist, dies aber faktisch durch den Nachunternehmer erfüllt wird. Was aber tun, wenn der Nachunternehmer meint, es würde gar kein Mangel vorliegen? In diesem Fall muss sich der Bauunternehmer entscheiden….“
Quelle und Volltext: bi-medien.de