Verhandlungstermine am 17. April 2019, 10.00 Uhr und 11.00 Uhr – VIII ZR 180/18 und VIII ZR 167/17 (Widerspruch gegen Eigenbedarfskündigung; sogenannte
Sozialklausel in §§ 574 ff. BGB)
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird sich in zwei Verfahren näher mit den Voraussetzungen der sogenannten Sozialklausel in §§ 574 ff. BGB befassen.
VIII ZR 180/18
In diesem Verfahren ist die inzwischen über 80 Jahre alte Beklagte zu 1 seit 1974 Mieterin einer etwa 73 qm großen Dreizimmerwohnung in Berlin, die sie gemeinsam mit ihren erwachsenen Söhnen (Beklagte zu 2 und 3) bewohnt. Im Jahr 2015 erwarb der Kläger, der bislang mit seiner Ehefrau und seinen Kindern (inzwischen zwei und vier Jahre alt) ebenfalls zur Miete in einer 57 qm großen Zweizimmerwohnung lebt, die streitgegenständliche Wohnung und erklärte kurze Zeit später gegenüber der Beklagten zu 1 die Kündigung des Mietverhältnisses, da er diese Wohnung nunmehr mit seiner Familie selbst nutzen wolle. Langfristig sei geplant, diese Wohnung mit der benachbarten Wohnung (circa 65 qm) zu verbinden, die der Kläger ebenfalls erworben und bei der er das dort bestehende Mietverhältnis auch bereits gekündigt hat. (…)
Quelle und Volltext: juris.bundesgerichtshof.de