Der Mieter kann seine Zustimmung zur Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht nach fernabsatzrechtlichen Vorschriften widerrufen.
Leitsätze
1. Stimmt der Mieter einer Wohnung einer vom Vermieter verlangten Anpassung der Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete zu (§ 558a Abs. 1, § 558b Abs. 1 BGB), so steht dem Mieter ein Recht, die erklärte Zustimmung nach Maßgabe der Bestimmungen über das Widerrufsrecht bei im Fernabsatz geschlossenen Verbraucherverträgen zu widerrufen (§ 312 Abs. 1, § 312c Abs. 1, § 312g Abs. 1, § 355 Abs. 1 BGB), nicht zu.
2. Ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- und Dienstleistungssystem i.S.v. § 312c Abs. 1 Halbsatz 2 BGB ist nicht schon dann zu verneinen, wenn der Unternehmer zum Abschluss des Vertrages keinen vorgefertigten Standard- oder Serienbrief verwendet, sondern ein individuelles Anschreiben. (…)
Quelle und Volltext: https://www.juris.de/jportal/portal/t/fuw/page/homerl.psml?nid=jpr-NLBG000000119&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp