OLG Frankfurt, Urteil vom 02.10.2018 – 29 U 163/17
1. Die von einem Bauträger in den Erwerberverträgen gestellte Klausel, wonach die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch den TÜV erfolgt, benachteiligt die Erwerber unangemessen und ist unwirksam.
2. Wird eine förmliche Abnahme vereinbart und fehlt unter dem “Prüfbericht zur Baustellenbegehung” sowohl die Unterschrift des Auftraggeber- als auch des Auftragnehmervertreters, ist das Dokument lediglich Entwurf geblieben.
3. Die vereinbarte, aber fehlende förmliche Abnahme schließt die Möglichkeit der konkludenten Abnahme grundsätzlich aus. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn die Parteien einvernehmlich auf eine zunächst vereinbarte förmliche Abnahme verzichtet haben. Das hat der Auftragnehmer bzw. Bauträger
Quelle und Volltext: ibr-online.de
Anmerkung in eigener Sache: Der TÜV oder auch die DEKRA sind private Vereine, die bei einer Beauftragung durch einen Bauunternehmen für eine Bauabnahme o. Ä. als Parteigutachter für den Unternehmer auftreten. Neutralität und Unabhängigkeit liegt somit nicht vor.
Als Bauherr sollten Sie grundsätzlich einen eigenen Sachverständigen beauftragen und sich nicht vom Bauunternehmer bzw. Ihrem Auftraggeber einen prüfenden Sachverständigen vorgeben lassen. Denken Sie daran, der Auftragnehmer prüft hier durch den von ihm beauftragten Sachverständigen seine eigene Leistung. Interne Absprachen zwischen Auftragnehmer und dem von ihm beauftragten Prüfer können Ihnen nicht bekannt sein.