„…Die Parteien stritten über Vergütungsansprüche aus einem Werkvertrag über die Herstellung einer Horizontalsperre zur Abdichtung eines Einfamilienhauses. Die Klägerin machte geltend, sie habe mangelfrei geleistet; die Verwendung des Mittels (Material 01) für die Mauertrockenlegung stelle keinen Mangel der Werkleistung dar, weil das ursprünglich angebotene Mittel (Material 02) für das Mauerwerk der Beklagten nicht geeignet gewesen sei.
Die Beklagten haben geltend gemacht, ein Vergütungsanspruch der Klägerin bestehe nicht, weil das Werk mangelhaft sei, zudem sei – unstreitig – nicht das vereinbarte Mittel (Material 02) verwendet worden. Jedenfalls bestehe ein Anspruch nur in geringerer Höhe, weil das tatsächlich verwendete Mittel (Material 01) preiswerter sei….“
Quelle und Volltext: derbausv.de