„…1. Vor der Abnahme hat der Auftragnehmer die Mangelfreiheit seiner Leistung zu beweisen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber vor der Abnahme Mängelansprüche geltend macht.
2. Der Architekt schuldet eine Planung, die den Regeln der Baukunst entspricht. Er hat die richtigen Baumaterialien auszuwählen und muss bei mehreren Alternativen grundsätzlich den sichersten Weg gehen.
3. In Ermangelung anderweitiger vertraglicher Vereinbarungen hat das Werk der Architekten und Ingenieure als Mindeststandard den anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen.
4. Eine entgegen den allgemein anerkannten Regeln der Technik geplante Bauweise stellt insoweit jedenfalls dann einen Mangel des Architektenwerks dar, wenn der Architekt den Bauherrn nicht ausdrücklich und nachhaltig über die Abweichung von den allgemein anerkannten Regeln der Technik und Art und Umfang möglicher Folgen aufgeklärt und belehrt hat….“
Quelle und Volltext: ibr.online.de