1. Der Auftraggeber eines VOB/B-Vertrags kann nach Kündigung des Bauvertrags wegen Mängeln einen Vorschuss für die zu erwartenden Mangelbeseitigungskosten verlangen. Ein solcher Anspruch besteht nicht, soweit der Auftraggeber den Werklohn einbehalten kann.
2. Die Abrechnung eines Pauschalvertrags nach einer Kündigung muss dem Grundsatz Rechnung tragen, dass der Auftragnehmer keine ungerechtfertigten Vorteile aus einer Kündigung ziehen darf. Der Auftraggeber schuldet eine Vergütung, die dem am Vertragspreis orientierten Wert der erbrachten Leistung im Zeitpunkt der Kündigung entspricht (BGH, IBR 1995, 455). Insoweit ist nach der Vergütung für die erbrachten Leistungen einerseits und den derjenigen für die nicht erbrachten Leistungen zu differenzieren.
3. Die Grundsätze über die Abrechnung eines gekündigten Pauschalvertrags gelten nicht nur für die Prüfbarkeit der Abrechnung im Sinne einer Fälligkeitsvoraussetzung, sondern auch für die Beurteilung der Schlüssigkeit der Vergütungsklage.
Quelle und Volltext: ibr-online.de