OLG Naumburg, Urteil vom 10.10.2024 – 2 U 69/23
1. Die Anforderungen aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften gehören auch ohne ausdrückliche vertragliche Erwähnung zu der Sollbeschaffenheit einer Werkleistung.
2. Die Vorschrift des § 48 GEG in der Fassung vom 08.08.2020 über Anforderungen bei baulichen Änderungen an einem Bestandsgebäude ist auf Arbeiten der Fassadensanierung nur eingeschränkt anwendbar. Die in Anlage 7 zu § 48 GEG unter Nr. 1 b, 2. Anstrich aufgeführte „Erneuerung des Außenputzes einer bestehenden Wand“ setzt voraus, dass der gesamte vorhandene Putz entfernt bzw. abgeschlagen wird. Nicht einschlägig ist die Vorschrift hingegen, soweit lediglich eine Reparatur von Fehlstellen stattfindet, die jedoch nicht die gesamte Außenwand betrifft.
Quelle und Volltext: ibr-online.de