„…Für gewöhnlich haben private Bauherren nach Fertigstellung und Abnahme ihres Bauprojekts fünf Jahre Zeit, Mängelrechte geltend zu machen. Doch diese vom Gesetzgeber eingeräumte Gewährleistungsfrist ist nicht in jedem Fall auf fünf Jahre begrenzt.
Gerade bei Reihen- oder Mehrfamilienhausprojekten versuchen Bauträger, sich die Abnahme des Gemeinschaftseigentums zu erleichtern, indem sie damit einen selbst eingesetzten Erstverwalter beauftragen. Salopp formuliert, bestimmt und bezahlt das Bauunternehmen jemanden, der anstelle der Erwerber und künftigen Nutzer das Gemeinschaftseigentum einer WEG für mängelfrei erklärt. Die Rechtsprechung sieht eine solche Klausel folgerichtig als unwirksam an (BGH, Beschluss vom 12.09.2013 – VII ZR 308/12): Die „Abnahme“ ist demzufolge gar keine rechtswirksame Abnahme….“
Quelle und Volltext: bauen.com