Bayern: „…Die ausgeführten Tätigkeiten sind steuerlich in haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen zu unterteilen, wie die Lohnsteuerhilfe Bayern grundsätzlich informierte. Es spiele keine Rolle, ob der Garten erstmalig angelegt oder umgestaltet werde, heißt es auf deren Website laut einer früheren Mitteilung. „Einmalige Arbeiten, wie das Verfliesen der Terrasse, das Anbringen eines Sonnenschutzes, die Einzäunung des Grundstücks, das Gestalten der Beete, das Anlegen eines Gartenteichs, das Pflanzen einer Hecke oder Legen eines Rollrasens fallen steuerlich unter die Handwerkerleistungen“, so die Lohi Bayern….“
Quelle und Volltext: merkur.de