„…Der Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft kann nicht unter der Bedingung gefasst werden, dass innerhalb einer festgelegten Frist kein Wohnungseigentümer dem Beschluss widerspricht. Ein so gefasster Beschluss ist nicht wirksam zustande gekommen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Ein Eigentümer plante die zu seiner Wohnung gehörenden Dachgauben zu erweitern. Hierüber übersandte der Verwalter den übrigen Eigentümern eine Beschlussvorlage im Umlaufverfahren und stellte die Maßnahme mit einer gesetzten Frist zur Abstimmung. Ein Eigentümer stimmte dagegen, die übrigen Eigentümer stimmten dafür. Nach Ablauf der Frist zog der eine Eigentümer seine Nein-Stimme zurück und stimmte mit Ja. Der Verwalter teilte den Eigentümern mit, dass der Antrag eigentlich abgelehnt worden sei, die Verwaltung diesen trotzdem als angenommen werten würde, wenn bis zu einer neuerlich gesetzten Frist kein Eigentümer widerspreche. Ein Widerspruch wurde nicht erhoben. Nach Beendigung der Baumaßnahme verlangte ein Eigentümer den Rückbau…“
Quelle und Volltext: pnhr.de