„…Der Wohngebäude-Versicherer hat nicht für Nässeschäden aufgrund einer undichten Fuge zwischen einer Duschwanne und einer angrenzenden Wand einzustehen (Teil A § 3 Nr. 3 VGB 2008).
Problemstellung: In der jüngeren Vergangenheit haben sich Zivilgerichte aller Instanzen mit wechselnden Ergebnissen mit der Frage befasst, ob die Leitungswasserversicherung Wasserschäden durch Fugen von Duschkabinen einschließt. Mit dem hier besprochenen letzten Urteil in dieser Reihe hat der BGH den Versicherungsschutz für diese Schäden verneint (entsprechend auch der österreichische OGH, Urt. v. 24.08.2022 – 7 Ob 135/22m – RuS 2022, 575). Es fragt sich nun aber, ob damit das versicherungsrechtliche Problem in Ermangelung einer weiteren Instanz gelöst ist. Für den entschiedenen Fall ja; die Wissenschaftstheorie der kritischen Rationalisten legt aber mit stichhaltiger Begründung die Fragwürdigkeit menschlichen Wissens dar und legt nahe, wissenschaftliche, also auch versicherungsrechtliche, Erkenntnisse als nur vorläufig gültig anzusehen und weiterer Prüfung zu unterwerfen (Victor Kraft, Erkenntnislehre, Wien 1960; Karl R. Popper, Logik der Forschung, Tübingen 1966). Aus diesem Grund ist auch die BGH-Entscheidung fragwürdig, d.h. wert, in Frage gestellt zu werden….“
Quelle und Volltext: juris.de