„…Die für einen Verfügungsgrund erforderliche Eilbedürftigkeit entfällt, wenn ein Bauunternehmer nach Beendigung seiner Arbeiten und Erstellung der Schlussrechnung geraume Zeit – vorliegend mehr als zwei Jahre – vergehen lässt, bevor er sich zur Beantragung einer einstweiligen Verfügung entschließt (vgl. u. a. OLG Düsseldorf, IBR 2013, 415)….“
Quelle und Volltext: ibr-online.de