1. Ein Gebäude fügt sich nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein, wenn es die bislang vorhandene Zweigeschossigkeit um ein Geschoss überragt.
2. Die Nichteinhaltung des vorhandenen Rahmens ist wesentlich und führt zu bodenrechtlichen Spannungen, wenn eine mögliche Vorbildwirkung für andere Bauvorhaben auf Nachbargrundstücken in vergleichbarer Lage nicht auszuschließen ist.
Quelle und Volltext: ibr-online.de