BGB §§ 133, 157, 633; VOB/B § 13 Abs. 1
1. Die Leistung des Auftragnehmers ist mangelfrei, wenn sie der vereinbarten Beschaffenheit und den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
2. Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, ist die Leistung frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art der Leistung erwarten kann.
3. Anhaltspunkte für den mit der Leistung zu erreichenden Standard können sich auch aus dem vereinbarten Preis ergeben. Zahlt der Auftraggeber erheblich mehr als den verkehrsüblichen Preis, kann er auch eine hochwertige, die Anforderungen technischer Mindestnormen übertreffende Leistung erwarten.
LG Potsdam, Urteil vom 01.06.2018 – 6 O 422/16
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Quelle und Volltext: https://www.ibr-online.de/IBRNavigator/dokumentanzeige.php?zg=0&HTTP_DocType=Urteil&Gericht=LG+Potsdam&Aktenzeichen=6+O+422%2F16&Urteilsdatum=2018-06-01&Nr=138335