1. Der Begriff des Vorbaus im mit Wirkung zum 31.12.2018 neugefassten § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO-NW entspricht demjenigen in § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BauO-NW a.F., auch wenn die Neufassung der Vorschrift anders als ihre Vorgängerregelung auf die exemplarische Nennung einzelner Vorbauten (Erker, Balkone, Altane, Treppenräume und Aufzugsschächte) verzichtet.
2. Unter Vorbau i. S. des § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO-NW ist – auch in Anknüpfung an das Begriffsverständnis in der Architektur – ein unselbständiger, über den Hauptbaukörper hinausgehender Gebäudeteil von untergeordneter Bedeutung, der aus funktionalen oder gestalterischen Gründen vor die Außenwand vortritt, zu verstehen; dabei hat die Unterordnung des Vorbaus nicht nur einen quantitativen, sondern auch einen funktionalen Aspekt.
3. Ein im gesamten Erd- und Obergeschoss um 50 cm vorspringender Abschnitt der Gebäudeaußenwand eines Bauvorhabens, welcher ausschließlich dem Zweck dient, weitere Wohnfläche zu gewinnen, ist kein über den Hauptbaukörper hinausgehender unselbständiger Gebäudeteil, sondern Teil des Hauptbaukörpers ohne weitergehende Funktion, wie sie für Erker, Balkone, Altane, Treppenräume oder Aufzugsschächte typisch war und ist.
Quelle und Volltext: ibr-online.de