1. Für das Bestehen von Bestandsschutz ist derjenige materiell beweispflichtig, der sich auf ihn beruft. Er trägt die Beweislast im Falle der Unaufklärbarkeit ungeachtet des Alters des Gebäudes. Die Regeln des Anscheinsbeweises kommen ihm nicht zugute.
2. Damit ein Gebäude die Kulturlandschaft prägt, muss es eine spezifische Beziehung zur Landschaft und zu der sich aus der Gesamtheit ergebenden Kulturlandschaft haben, was z. B. bei landestypischen Bauernhöfen, Wind- und Wassermühlen, Siedlungen aus früheren Jahrhunderten usw. der Fall ist.
3. Das Gebäude muss nicht nur zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert, sondern auch prägendes Element der Kulturlandschaft sein.
Quelle und Volltext: ibr-online.de