1. Zwar ist einer einstweiligen Verfügung zur Eintragung einer Vormerkung die Dringlichkeit nicht glaubhaft zu machen. Allerdings kann die Dringlichkeit widerlegt werden.
2. Die Dringlichkeit ist widerlegt, wenn zwischen dem Stellen der Schlussrechnung und der Einleitung des Verfügungsverfahrens über 2,5 Jahre vergangen sind.
Quelle und Volltext: ibr-online.de