Hamburg: 1. § 8 DSchG beinhaltet über ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt hinaus auch die Ermächtigung zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts mit dem Inhalt, eine Maßnahme bedürfe keiner Genehmigung.*)
2. § 8 DSchG eröffnet dem Eigentümer eines Denkmals im Falle einer wesentlichen Beeinträchtigung der Eigenart und des Erscheinungsbilds seines Denkmals durch ein Vorhaben in seiner unmittelbaren Umgebung den aus verfassungsrechtlichen Gründen gebotenen Drittschutz. Mit der Schwelle der wesentlichen Beeinträchtigung in § 8 DSchG wird landesrechtlich kein weiterreichender Drittschutz gegenüber dem verfassungsrechtlich gebotenen Drittschutz im Falle einer erheblichen Beeinträchtigung geregelt (Fortführung von OVG Hamburg, Beschluss vom 16.12.2015 – 2 Bs 218/15, IBRRS 2016, 1582).*)
3. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Eigenart und des Erscheinungsbilds eines Denkmals ist nicht bereits bei einer Minderung des Verkehrswerts des Denkmals aufgrund eines benachbarten Bauvorhabens anzunehmen.*)
4. Für die Beurteilung der tatsächlichen Umstände einer wesentlichen Beeinträchtigung eines Denkmals ist das Empfinden eines für die Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters, der bezüglich des streitgegenständlichen Denkmals ein punktuell bzw. temporär angeeignetes Fachwissen besitzt, entscheidend.*)
5. Angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 13 Abs. 2 Satz 1 DSchG erscheint es nicht möglich, auf diese Norm nicht nur die vorläufige, sondern auch die endgültige Einstellung eines illegalen Vorhabens zu stützen. Die insoweit – jedenfalls im Rahmen des Umgebungsschutzes – vorhandene Regelungslücke kann durch Rückgriff auf die gefahrenabwehrrechtliche Generalklausel des § 3 Abs. 1 SOG geschlossen werden.*) (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de