1. Ob das Gebot der Rücksichtnahme durch die Anordnung von Stellplätzen im rückwärtigen Grundstücksbereich verletzt ist, beurteilt sich in erster Linie nach den Festsetzungen eines für diesen Bereich geltenden Bebauungsplans (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschlüsse vom 19.01.2021 – 1 ME 161/20, BauR 2021, 804 = ZfBR 2021, 451 = IBRRS 2021, 0941 m.w.N.; vom 24.02.2022 – 1 ME 186/21, BauR 2022, 743 = IBRRS 2022, 0661).
2. Erlaubt der Bebauungsplan ohne anderweitige Regelungen für den ruhenden Verkehr eine Bebauung bis an die rückwärtige Grundstücksgrenze heran, ist damit auch die Entstehung der notwendigen Stellplätze im rückwärtigen Bereich im Plan angelegt.
Quelle und Volltext: ibr-online.de