Niedersachsen: BauNVO § 22 Abs. 2; NBauO § 68 Abs. 2
Zu den Voraussetzungen, unter denen die Bauaufsichtsbehörde dem Bauherrn abverlangen kann, sein Wohnhaus an ein grenzständiges Gebäude anzuschließen.*)
Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin, wie die Beklagte meint fordern zu dürfen, das Grundstück C. D. nur so bebauen darf, dass sie das geplante 8-Parteien-Wohnhaus bündig an das Gebäude anschließt, welches mit Bauschein der Beklagten vom 16. Dezember 1991 auf dem nordwestlich anschließenden Grundstück C. E. grenzständig entstanden ist. Die Klägerin möchte hingegen mit Abstand von 0,5 H ein freistehendes Gebäude errichten, um so die nordwestlich gelegenen Wohnungen mit Fenstern versehen zu können. (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de