von Franz M. Große-Wilde, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Fachanwalt für Erbrecht
Deutschland: „..Manchmal stellt sich bei einem Nachbesserungsverlangen des Auftragnehmers für den Auftraggeber die Frage, ob dieses Verlangen zumutbar ist. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Nachbesserungsaufwand sehr hoch, und der hierdurch erzielbare Effekt gering ist. Die Anforderungen der Rechtsprechung an eine Fallgestaltung, bei der ein Nachbesserungsverlangen unverhältnismäßig ist, sind nach wie vor hoch.
In einer Entscheidung vom 10. November 2005 (VII ZR 64/04) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass auch bei erheblichem Aufwand für die Mängelbeseitigung Nachbesserung verlangt werden kann, wenn ein objektiv berechtigtes Interesse des Auftraggebers an einer mangelfreien Vertragsleistung besteht. Zugrunde lag ein Fall, bei dem zur Abdichtung von Badezimmern ein anderes Dichtungssystem als das ursprünglich vereinbarte verwendet wurde. Das verwendete System konnte bei einer Rissbildung eine dauerhafte Durchfeuchtung des gesamten Fußbodenaufbaus nicht sicher ausschließen. Der Minderwert hierdurch wurde vom Sachverständigen auf 2.000,00 € geschätzt, während die Nachbesserungskosten einen Kostenaufwand von 216.000,00 € gehabt hätten. Da im konkreten Falle ein objektives Interesse des Bestellers an einer sicheren Abdichtung vorlag, konnte dieser auch Nachbesserung verlangen.
In einem Beschluss des BGH vom 25. August 2005 (VII ZR 107/04) entschied das Gericht anders. Hier war statt der vertraglich vereinbarten Zweirohr-Heizung nur eine Einrohr-Heizung ausgeführt worden. Der Handwerker konnte den Nachweis nicht erbringen, dass die Änderung nachträglich vereinbart worden war. Der Sachverständige hat im Verfahren festgestellt, dass diese Ausführung technisch weitgehend gleichwertig sei und ein Funktionsmangel nicht vorläge. Die laufenden Mehrkosten bei der Einrohrheizung lägen bei etwa 600,00 € jährlich. Die Ersparnis des Unternehmers in der Ausführung lag bei ca. 8.850,00 €. In diesem Falle zogen die Gerichte (die Kosten der Mängelbeseitigung hätten mehrere 100.000,00 € betragen) eine Minderung in Betracht. Ein nennenswerter Vorteil der Nachbesserung lag nicht vor, so dass nur eine Minderung in Betracht kam. Hierbei hat das Gericht auf die ersparten Herstellungskosten des Bauunternehmers abgestellt, weil die laufenden Mehrkosten des Betriebs der Anlage unter diesem Betrag lagen..“
Quelle und Volltext: grosse-wilde-bonn.de