BGB § 323 Abs. 5 Satz 2, § 440 Satz 2
- Ein Rücktritt wegen Mängeln ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers/Unternehmers nur unerheblich ist.
- Die Beurteilung der Frage, ob eine Pflichtverletzung unerheblich ist, erfordert eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls.
- Von einer Geringfügigkeit eines behebbaren Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung ist auszugehen, wenn die Kosten der Mangelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis/Werklohn geringfügig sind. Nicht mehr geringfügig sind Mangelbeseitigungskosten in Höhe von 5% des Kaufpreises/Werklohns.
- Auch im Werkvertragsrecht gilt die Mängelbeseitigung nach dem zweiten erfolglosen Versuch der Nacherfüllung in der Regel als fehlgeschlagen.
LG Arnsberg, Urteil vom 28.05.2018 – 2 O 349/15 (nicht rechtskräftig;
Berufung: OLG Hamm, Az.: 2 U 109/18
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Quelle und Volltext: ibr-online.de