BVerwG, Beschluss vom 31.01.2019 – 4 B 26.18
1. Der Sinn des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB besteht darin, die im Außenbereich an sich unzulässige bauliche Erweiterung von Wohngebäuden zur angemessenen Wohnraumversorgung des Eigentümers und seiner Familie zu erleichtern.
2. Gleichzeitig normiert die Vorschrift Grenzen für diese Erleichterung. Nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 b BauGB setzt die begünstigte Erweiterung eines Wohngebäudes im Außenbereich voraus, dass die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse „angemessen“ ist.
3. Bei der Bewertung der „Angemessenheit“ kommt es nicht auf die selbst bestimmten Bedürfnisse der Bewohner an. Maßgeblich ist vielmehr eine objektive Bewertung der jeweiligen familiären Wohnbedürfnisse, die aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen sind.
Quelle und Volltext: Ibr-online.de