„…Im Streit um den Zustand eines 2009 sanierten Daches zogen die Käufer eines Einfamilienhauses bis vor den Bundesgerichtshof. Doch trotz Urteil geht der Fall weiter.
Die Käufer eines Hauses aus dem Jahr 1974 hatten im Kaufvertrag Mängelfreiheit zugesichert bekommen. Im Maklerexposé hieß es darüber hinaus, das Dach sei im Jahr 2009 komplett erneuert worden. Die Käufer monierten, dass seinerzeit lediglich neue Bitumenbahnen verklebt und verschweißt worden waren. Das Dach entspreche nicht den Anforderungen der Energieeinsparverordnung und sei daher nicht mängelfrei. Sie verlangten vom Verkäufer mehr als 20.000 Euro für die Kosten der erneuten Dachsanierung.
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied hingegen im Sinne der Käufer. Es gebe keinen allgemeinen Sprachgebrauch wonach eine „komplette Erneuerung“ nur die oberste Dachschicht betreffe. Vielmehr variiere das Verständnis je nach Dachtyp und den Schichten des Dachaufbaus. Maßgeblich sei, ob ein durchschnittlicher Käufer nach Lesen des Exposés eine vollständige Erneuerung des Daches einschließlich Unterkonstruktion und Dämmung erwarten konnte. Da dem BGH aber keine näheren Informationen über die Beschaffenheit des Daches vorlagen, hob er das Urteil auf und verwies den Fall an das Oberlandesgericht Dresden zurück….“
(Urteil vom 6. Dezember 2024, Az. V ZR 229/23)
Quelle und Volltext: handwerk.com