1. Streitgegenstand des vom Nachbarn in Bezug auf eine Baugenehmigung eingeleiteten Aussetzungsverfahrens ist allein ein vorläufiger, anhand einer prognostischen Bewertung der Erfolgsaussichten des Nachbarrechtsbehelfs in der Hauptsache zu beurteilender Sicherungsanspruch konkret dieses Nachbarn, nicht hingegen die materielle Zulässigkeit des genehmigten Bauvorhabens insgesamt.
2. Der Außenbereich (§ 35 BauGB) ist kein „Baugebiet mit einem bestimmten Gebietscharakter“, dessen Erhaltung nach den Grundsätzen eines individuellen Austausch- und Gegenseitigkeitsverhältnisses Gegenstand subjektiver Rechte privater Nachbarn sein könnte (vgl. dazu etwa OVG Saarland, Beschluss vom 28.07.2022 – 2 B 139/22, NVwZ-RR 2022, 756 = IBRRS 2022, 2368).
3. Der Eigentümer eines Grundstücks im Innenbereich kann gegenüber einer auf dem Nachbargrundstück im Außenbereich genehmigten Bebauung Rücksichtnahme auf seine Interessen im Rahmen einer Abwägung mit den Interessen des Bauherrn nur verlangen, wenn er über eine schutzwürdige Abwehrposition verfügt. Eine solche Position erlangt er nicht allein dadurch, dass das genehmigte Vorhaben wegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange, die nicht dem Schutz privater Dritter zu dienen bestimmt sind, unzulässig ist (vgl. dazu auch OVG Saarland, Beschluss vom 04.07.2016 – 2 A 161/16, SKZ 2017, 67 = IBRRS 2016, 1816, grundlegend BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 – 4 C 5.93, BRS 55 Nr. 68 = IBR 1994, 387).
Quelle und Volltext: ibr-online.de