1. Allein ein uneinheitlicher Gesamteindruck oder Störungen der Symmetrie eines Hauses reicht nicht aus, um darin eine grundlegende Umgestaltung zu sehen.
2. Entspricht die Wohnanlage ihrem äußeren Eindruck nach derzeit allenfalls mittleren Wohnstandards, würde eine zusätzliche und unmittelbar von der Wohnung aus zu begehende, aufgeschüttete Terrasse der gesamten Anlage ein neues, erheblich moderneres und luxuriöseres Gepräge geben, das zu der übrigen Gestaltung im vorderen und rückwärtigen Bereich des Objekts nicht passt. Mithin würde eine grundlegende Umgestaltung vorgenommen.
3. Zudem hätten die Eigentümer der im ersten Obergeschoss gelegenen Wohnungen keinerlei Möglichkeit, ihre Wohnungen durch ähnliche Maßnahmen aufzuwerten. Demnach würden die Häuser unterschiedliche Wohnstandards aufweisen, je nachdem in welchem Geschoss eine Wohnung liegt. Auch dies gäbe der Anlage ein neues Gepräge.
4. Auch wenn eine bauliche Maßnahme den barrierefreien Zugang zur Wohnung ermöglicht, kann diese Maßnahme nicht als privilegierte Maßnahme i.S.v. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG angesehen werden, wenn sie zur Herstellung eines barrierefreien Zugangs zur Wohnung weder erforderlich noch angemessen ist.
Quelle und Volltext: ibr-online.de