1. Zu einem erfolgreichen Nachbareilantrag gegen die sofortige Vollziehung einer Baugenehmigung, die den Wiederaufbau eines durch die Flutkatastrophe vom 14./15.07.2021 stark zerstörten Mehrfamilienhauses zulässt und dabei im Wege der Abweichung – zu Lasten der Nachbareigentümerin – ein geringere Tiefe der Abstandsfläche gestattet.
2. Die für “Ersatzneubauten” in § 6 Abs. 12 Satz 2 BauO-NW geschaffene Befugnis der Baugenehmigungsbehörde, eine Abweichung von der Einhaltung der Tiefe der Abstandsfläche zu gestatten, setzt voraus, dass ein zu ersetzendes (Alt-)Gebäude noch Bestandsschutz genießt.
3. Ein (Alt-)Gebäude genießt u.a. dann Bestandsschutz, wenn es baurechtlich genehmigt wurde, und zwar so lange, wie die zu seiner Errichtung und Nutzung erteilte Baugenehmigung als wirksam anzusehen ist.
4. Eingriffe in die Bausubstanz, die eine bauliche Anlage so erheblich verändern, dass sie nicht mehr mit der alten, ursprünglich bestandsgeschützten Anlage identisch ist, bringen die erteilte Baugenehmigung und den durch sie vermittelten (formellen) Bestandsschutz zum Erlöschen.
Quelle und Volltext: ibr-online.de